FG Baden-Württemberg vom 28.10.1997
7 K 122/95

Schuldzinsenabzug bei Übergang zur Liebhaberei

FG Baden-Württemberg, vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 7 K 122/95

DRsp Nr. 2001/2645

Schuldzinsenabzug bei Übergang zur Liebhaberei

Die betriebliche Veranlassung einer Schuld besteht auch dann weiter, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb fortführt und die Verluste ab einem gewissen Zeitpunkt nur unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Liebhaberei nicht mehr anerkannt werden. Die für diese Betriebsschulden entstehenden Schuldzinsen bleiben als nachträgliche Betriebsausgaben in vollem Umfang abzugsfähig.

Für die Praxis:

1. Der betriebliche Zusammenhang geht nur dann verloren, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb aufgibt und den Veräußerungserlös nicht zur Rückführung der Schulden verwendet (BFH v. 27.11.1984, BStBl II 1985, 323).