Die Beschwerde ist unbegründet.
Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung durch einen "tatsächlichen Objektwechsel" umgewidmet werden kann, das heißt dadurch, dass nicht mehr die ursprünglich mit dem Darlehen angeschaffte, nunmehr selbst genutzte, sondern eine andere, vermietete Immobilie für das Darlehen haftet, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. Sie ist zu verneinen.
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