BFH - Beschluss vom 20.11.2002
IX B 62/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 171

Schuldzinsenabzug; keine Darlehensumwidmung durch Objektwechsel

BFH, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen IX B 62/02

DRsp Nr. 2003/1420

Schuldzinsenabzug; keine Darlehensumwidmung durch Objektwechsel

1. Eine Darlehensumwidmung kann nicht dadurch erfolgen, dass nicht mehr die ursprünglich mit dem Darlehen angeschaffte Wohnung für das Darlehen haftet, sondern eine andere, vermietete ETW, weil dadurch die tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel nicht geändert, sondern nur die Sicherheit für das Darlehen ausgetauscht worden ist. Zur Begründung eines neuen Veranlassungszusammenhangs reicht das nicht aus.2. Die Belastung eines Grundstücks als Sicherheit für ein Darlehen begründet für sich allein keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung durch einen "tatsächlichen Objektwechsel" umgewidmet werden kann, das heißt dadurch, dass nicht mehr die ursprünglich mit dem Darlehen angeschaffte, nunmehr selbst genutzte, sondern eine andere, vermietete Immobilie für das Darlehen haftet, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist. Sie ist zu verneinen.