Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung 1993 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Die Kläger werden zusammen zur ESt veranlagt. Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt und Notar Einkünfte aus Selbständiger Arbeit. Er erklärt weiterhin aus verschiedenen Objekten Einkünfte aus VuV.
Für das Objekt W gab der Kläger für 1993 einen Verlust von DM an. Die von dem Kläger errichtete, als Einfamilienhaus bewertete Wohnung war Ende 1981 bezugsfertig geworden. Der Kläger vermietete die Wohnung an Feriengäste. Für 1993 -auf die Steuererklärung wird Bezug genommen- erklärte er Mieteinnahmen von DM und Werbungskosten von DM. Bei den Werbungskosten nahm der Kläger die AfA für 10 Monate in Anspruch. Er hatte das Objekt durch Vertrag vom 17.09.1993 veräußert. Die Übergabe sollte mit Zahlung des Kaufpreises erfolgen.
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