BFH - Beschluss vom 18.12.2009
II B 165/09
Normen:
FGO § 60 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 677
FamRZ 2010, 560
ZEV 2010, 159
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1331/01

Selbstständigkeit der Steuerschuld eines jeden Erwerbers einer Erbschaft

BFH, Beschluss vom 18.12.2009 - Aktenzeichen II B 165/09

DRsp Nr. 2010/2202

Selbstständigkeit der Steuerschuld eines jeden Erwerbers einer Erbschaft

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie ihr Bruder sind die beiden Miterben nach ihrer 1994 verstorbenen Mutter. Diese hatte wesentliche Teile ihres Vermögens (Grundbesitz, Gesellschaftsbeteiligungen) testamentarisch den Kindern jeweils konkret zugeordnet und zugleich den Willen bekundet, keinen zu bevorzugen sowie eine "Gleichstellung" zu erreichen. Das Nachlassgericht erteilte einen Erbschein, wonach die Geschwister Miterben je zur Hälfte seien.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen die Klägerin eine nach der Hälfte des Nachlasswerts bemessene Erbschaftsteuer fest. Zwischen den Miterben war es allerdings zu einem Zivilrechtsstreit darüber gekommen, ob die Klägerin durch die Nachlassteilung weniger als die Hälfte erhalten habe. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, wonach der Bruder der Klägerin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen hatte.