Der XI. Senat des BFH hatte mit Urt. v. 6. 9. 1995, XI R 71/94 (BFH/NV 1996,
Der Stpfl. bezog im Vorjahr als Angestellter einen jährlichen Arbeitslohn i. H. von 297 976 DM. Außerdem war ihm ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden; der stpfl. geldwerte Vorteil hieraus betrug 8 057 DM. Mit Auflösung des Dienstverhältnisses erhielt er zu Beginn des Streitjahres eine Einmalzahlung i. H. von 300 000 DM. In diesem Jahr fand der Stpfl. keine neue Anstellung.
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