Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.06.1997
S 2290

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 03.06.1997 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/85499

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 03.06.1997 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/85499

§ 34 EStG Außerordentliche Einkünfte im Sinne von Abs. 1 bei Zahlung einer Einmalabfindung; Nichtanwendung des BFH-Urt. v. 6. 9. 1995

Der XI. Senat des BFH hatte mit Urt. v. 6. 9. 1995, XI R 71/94 (BFH/NV 1996, 204) in einem Fall, in dem einem ausgeschiedenen AN eine Einmalabfindung gewährt wurde, mangels einer Zusammenballung von Einkünften die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG versagt. Dem Urt. lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Stpfl. bezog im Vorjahr als Angestellter einen jährlichen Arbeitslohn i. H. von 297 976 DM. Außerdem war ihm ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden; der stpfl. geldwerte Vorteil hieraus betrug 8 057 DM. Mit Auflösung des Dienstverhältnisses erhielt er zu Beginn des Streitjahres eine Einmalzahlung i. H. von 300 000 DM. In diesem Jahr fand der Stpfl. keine neue Anstellung.