In den Fällen, in denen die Eigentümer (Eigentumserwerb vor dem 1.1.1991) eines restitutionsbelasteten Grundstücks dem Berechtigten nach dem
Eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung gem. § 10e EStG kommt nicht in Betracht, da die Übertragung - zu- mindest - des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundbesitz bereits vor dem 1.1.1991 stattgefunden hat und somit der Tatbestand des § 10e EStG nicht nach dem 13.12.1990 verwirklicht wurde (§ 57 Abs. 1 EStG). Die Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen berührt nicht die Rechtsinhaberschaft der Verfügungsberechtigten i. S. v. §
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