Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.01.1995
III B 12 - S 2225 a - 13/94 - (S 2225a - 1/95)

Sen.Fin Berlin - Erlass vom 24.01.1995 (III B 12 - S 2225 a - 13/94 - (S 2225a - 1/95)) - DRsp Nr. 2009/80522

Sen.Fin Berlin, Erlass vom 24.01.1995 - Aktenzeichen III B 12 - S 2225 a - 13/94 - (S 2225a - 1/95)

DRsp Nr. 2009/80522

18. Abstandszahlung bei gütlicher Einigung über vermögensrechtliche Ansprüche

In den Fällen, in denen die Eigentümer (Eigentumserwerb vor dem 1.1.1991) eines restitutionsbelasteten Grundstücks dem Berechtigten nach dem Vermögensgesetz im Rahmen einer gütlichen Einigung nach dem 31.12.1990 einen Abstand dafür zahlen, daß der Rückübertragungsantrag zurückgenommen wird, bittet das SenFin Berlin in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Auffassung zu vertreten:

Eine Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung gem. § 10e EStG kommt nicht in Betracht, da die Übertragung - zu- mindest - des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundbesitz bereits vor dem 1.1.1991 stattgefunden hat und somit der Tatbestand des § 10e EStG nicht nach dem 13.12.1990 verwirklicht wurde (§ 57 Abs. 1 EStG). Die Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen berührt nicht die Rechtsinhaberschaft der Verfügungsberechtigten i. S. v. § 2 Abs. 3 S. 1 VermG; ein Eigentumswechsel erfolgt erst bei Rückgabe an den Berechtigten (§ 34 Abs. 1 VermG).