Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 309.452,50 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 wiederherzustellen,
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