OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2021
5 B 1922/20
Normen:
ZFdG a.F. § 32b Abs. 1; ZollVG § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 L 1165/20

Sicherstellung von Bargeld durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (hier: Geldwäsche)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2021 - Aktenzeichen 5 B 1922/20

DRsp Nr. 2022/15608

Sicherstellung von Bargeld durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (hier: Geldwäsche)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. November 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 309.452,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZFdG a.F. § 32b Abs. 1; ZollVG § 1 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 wiederherzustellen,