BFH - Urteil vom 06.12.2021
IX R 8/21
Normen:
FGO § 126 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 713
DStR 2022, 979
DStRE 2022, 695
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12180/18

Sofort abziehbare Finanzierungskosten bei Einkünften aus Vermietung und VerpachtungBegriff der SchuldzinsenWirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart

BFH, Urteil vom 06.12.2021 - Aktenzeichen IX R 8/21

DRsp Nr. 2022/7107

Sofort abziehbare Finanzierungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Begriff der Schuldzinsen Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit einer Einkunftsart

NV: Unter den (weit zu verstehenden) Begriff der Schuldzinsen können auch Kosten für das sog. Projektcontrolling fallen, wenn sie als Finanzierungskosten zu beurteilen sind, weil die Auszahlung der Darlehensraten durch die Bank davon abhängt, dass im Rahmen des Controllings für die Bank relevante Unterlagen vorbereitet und Controlling-Reports erstellt werden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 04.03.2021 – 12 K 12180/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen für das sog. Projektcontrolling im Zusammenhang mit der Errichtung von fremdfinanzierten Vermietungsobjekten sofort abziehbare Finanzierungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen oder als Herstellungskosten nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden können.