FG München - Urteil vom 27.11.2012
2 K 2146/10
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; FGO § 82; ZPO § 404a Abs. 4;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1228

Softwareentwickler ohne Studienabschluss und ohne einem Fachhochschulabsolventen vergleichbare IT-Kenntnisse nicht freiberuflich tätig Beurteilung der auf Datenträger vorgelegten Arbeitsproben durch Sachverständigen zulässig

FG München, Urteil vom 27.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 2146/10

DRsp Nr. 2013/2598

Softwareentwickler ohne Studienabschluss und ohne einem Fachhochschulabsolventen vergleichbare IT-Kenntnisse nicht freiberuflich tätig Beurteilung der auf Datenträger vorgelegten Arbeitsproben durch Sachverständigen zulässig

1. Ein Steuerpflichtiger, der eine der Ingenieurausbildung vergleichbare Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang nicht nachweisen kann, muss den Erwerb von in der Breite und Tiefe vergleichbaren Kenntnissen, die er im Wege der Fortbildung bzw. des Selbststudiums erworben hat, entweder durch Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen oder anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Wissensprüfung nachweisen. 2. Werden zum Nachweis für die Ausübung eines ingenieurähnlichen Berufs auch Arbeitsproben auf einem elektronischen Datenträger vorgelegt, ist es bei fehlender eigener Fachkompetenz des Gerichts und Beauftragung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Freiberuflichkeit der IT-Tätigkeit des Klägers zulässig, die vorgelegten Arbeitsproben unmittelbar vom Sachverständigen auch daraufhin prüfen zu lassen, ob die dokumentierten Arbeiten vom Kläger persönlich stammen.