Die Beschwerde ist unzulässig.
Es kann offenbleiben, ob sie verspätet eingelegt ist und ob wegen technischer Mängel an den Fax-Geräten oder wegen Sende-/Empfangsstörungen gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.
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