BFH - Beschluß vom 18.11.1999
IX B 100/99
Normen:
FGO § 115 ; FördG §§ 1, 3, 4, 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 433

Sonderabschreibung nach dem FördG

BFH, Beschluß vom 18.11.1999 - Aktenzeichen IX B 100/99

DRsp Nr. 2000/467

Sonderabschreibung nach dem FördG

Nach der eindeutigen Regelung des § 1 FördG können Sonderabschreibungen nach § 4 FördG für Immobilien, und zwar auch auf Anzahlungen, nur für begünstigte Baumaßnahmen nach § 3 FördG in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

FGO § 115 ; FördG §§ 1, 3, 4, 8;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es kann offenbleiben, ob sie verspätet eingelegt ist und ob wegen technischer Mängel an den Fax-Geräten oder wegen Sende-/Empfangsstörungen gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.