FG Düsseldorf - Urteil vom 17.12.2009
11 K 89/07 F
Normen:
EStG § 21 Abs.1 Nr.1; FördG § 3 Satz 2 Nr. 3; FördG § 4 Abs. 1; FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b; MaBV § 7 Abs. 1;

Sonderabschreibung nach dem FördG; Generalüberholung und Modernisierung nach Anzahlung auf Kaufvertrag; Sonderabschreibung; Objektidentität; Generalüberholung; Modernisierung; Anzahlung; Nutzungsänderung; Umfang der baulichen Veränderungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 11 K 89/07 F

DRsp Nr. 2010/10241

Sonderabschreibung nach dem FördG; Generalüberholung und Modernisierung nach Anzahlung auf Kaufvertrag; Sonderabschreibung; Objektidentität; Generalüberholung; Modernisierung; Anzahlung; Nutzungsänderung; Umfang der baulichen Veränderungen

1. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem FördG setzt bei Anzahlungen auf die - auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallenden - Anschaffungskosten eines Gebäudes voraus, dass das tatsächlich errichtete Gebäude mit dem Gebäude identisch ist, das in dem Kaufvertrag beschrieben ist und für das der Bauantrag innerhalb des maßgebenden Begünstigungszeitraums des § 4 Abs. 2 FördG eingereicht worden ist. 2. Die bloße Änderung der geplanten Mischnutzung (Ladenlokale, Büros, Wohnungen statt Hotel und Ladenlokale) ist für die Objektidentität ohne Bedeutung, wenn die mit ihr verbundenen baulichen Veränderungen (geänderter Zuschnitt der Räumlichkeiten) nicht so umfangreich sind, dass hierdurch das Gebäude in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfasst wird und nicht als neue Investitionsentscheidung zu werten sind (entgegen Tz. II. des BMF-Schreibens vom 17.9.1998, BStBl I 1998, 1128). 3. Das gilt auch, wenn der Käufer die Bauarbeiten in Eigenregie unter Zuhilfenahme von selbständigen Bauunternehmen abschließt.

Tenor