BFH - Urteil vom 26.11.2003
VIII R 32/02
Normen:
EStG (1998) § 3 Nr. 11 § 31 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2 § 74 Abs. 5 ; FGO § 40 Abs. 2 ; BSHG § 2 § 11 § 16 § 76 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 817
BFHE 204, 454
DStRE 2004, 506
Vorinstanzen:
FG Münster - 26.3.2002 - 15 K 5612/98 Kg (EFG 2002, 991),

Sozialhilfe als Bezug eines behinderten Kindes

BFH, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen VIII R 32/02

DRsp Nr. 2004/4950

Sozialhilfe als Bezug eines behinderten Kindes

»Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind, das im Haushalt seines Vaters lebt, imstande ist, sich selbst zu unterhalten, gehört die dem Kind gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt zu seinen anrechenbaren Bezügen i.S. des § 32 Abs. 4 EStG, es sei denn, der Sozialleistungsträger kann für seine Leistungen bei dem Vater Regress nehmen.«

Normenkette:

EStG (1998) § 3 Nr. 11 § 31 S. 2 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, S. 2 § 74 Abs. 5 ; FGO § 40 Abs. 2 ; BSHG § 2 § 11 § 16 § 76 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Gebietskörperschaft. Sie gewährte dem im Februar 1961 geborenen P, dessen Grad der Erwerbsminderung 80 v.H. betrug und der bei seinem Vater lebte, Sozialhilfe. P erhielt in den Monaten Juni bis September 1998 Hilfe zum Lebensunterhalt von monatlich 1 290,62 DM sowie vierteljährlich eine Bekleidungspauschale in Höhe von 150 DM.

Am 5. Juni 1998 beantragte der Vater Kindergeld für seinen Sohn P. Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) mit Bescheid vom 9. Juni 1998 ab. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und meldete Erstattungsansprüche an. Sie erhob gegen die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1998 Klage mit dem Begehren, Kindergeld für die Zeit von Juni bis September 1998 in Höhe von insgesamt 880 DM zu bewilligen.