LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2023
L 9 BA 909/20
Normen:
SGB IV § 7a Abs.1; SGB IV § 28h Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 950/18

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer voruntersuchenden Ärztin bei ihren Arbeitseinsätzen im Blutspendedienst

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen L 9 BA 909/20

DRsp Nr. 2024/1241

Sozialversicherungsrechtlicher Status einer voruntersuchenden Ärztin bei ihren Arbeitseinsätzen im Blutspendedienst

1. Ein behördlicher Ausspruch über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist ausnahmsweise isoliert anfechtbar, wenn eine Verwaltungsmaßnahme nach dem Empfängerhorizont in der äußeren Form eines Verwaltungsaktes erlassen worden ist. 2. Materiell-rechtlich ist die isolierte Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses durch die Deutschen Rentenversicherung Bund als "Clearingstelle" erst mit Inkrafttreten der Änderung des § 7a Abs. 1 SGB IV zum 01.4.2022 (BGBl. I 2021, Seite 2990, 2992) zulässig; für die Zeit davor bestand keine Rechtsgrundlage für eine (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer abhängigen Beschäftigung. § 7a Abs. 1 SGB IV a.F. berechtigte und verpflichtete (nur) zur Feststellung des Vorliegens der Versicherungspflicht (im Anschluss an BSG, Urteil vom 11.3.2009 - B 12 R 11/07 R - juris, Rn. 11 ff. und Urteil vom 26.2.2019 - B 12 R 8/18 R - juris, Rn. 16 ).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Februar 2020 teilweise, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst: