FG München - Beschluss vom 26.10.2005
1 V 3011/05
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Später erkannte Falschheit einer Bescheinigung ist neue Tatsache; Verfahrensgrundsätze bei der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung

FG München, Beschluss vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 1 V 3011/05

DRsp Nr. 2007/2373

Später erkannte Falschheit einer Bescheinigung ist neue Tatsache; Verfahrensgrundsätze bei der gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung

1. Eine neue Tatsache liegt vor, wenn sich die bei der Veranlagung vorgelegten Originalbescheinigungen als Fälschungen herausstellen. 2. Das Angebot des Klägers, weitere Nachweise beizubringen, muss im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht angenommen werden; der Eilcharakter und das Interesse des Antragsgegners an einer baldigen Entscheidung stehen einem Zuwarten des Gerichts entgegen.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.