FG München - Urteil vom 20.11.2009
15 K 549/06
Normen:
EStG 1990 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b; EStG 1990 § 23 Abs. 3 S. 2; EStG 1990 § 23 Abs. 4 S. 1; BewG § 9; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2;

Spekulationsgeschäft bei Einbringung von teils innerhalb, teils außerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung erworbenen, zwischenzeitlich in einer GbR geparkten Aktien in eine GmbH

FG München, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen 15 K 549/06

DRsp Nr. 2010/18772

Spekulationsgeschäft bei Einbringung von teils innerhalb, teils außerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung erworbenen, zwischenzeitlich in einer GbR "geparkten" Aktien in eine GmbH

1. Bringt ein Aktionär im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei einer GmbH sein im Privatvermögen gehaltenes Aktienpaket in die GmbH ein, so ist die Einbringung insoweit als Veräußerung i. S. v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1990 und damit als Spekulationsgeschäft zu behandeln, als der einbringende Gesellschafter die Aktien innerhalb der letzten sechs Monate vor der Einbringung angeschafft hat. 2. Als Veräußerungspreis ist dabei der gemeine Wert (§ 9 BewG) der erlangten Gesellschaftsrechte an der GmbH anzusetzen. Auch wenn bei der Einbringung ein einheitlicher, durchschnittlicher Einbringungswert für alle eingebrachten Aktien unabhängig davon angesetzt worden ist, wann diese Aktien angeschafft worden sind, erfordert das Nämlichkeits- bzw. Identitätsprinzip des § 23 EStG eine Spezifizierung bzw. individuelle Bestimmung des für die - vom Einbringenden innerhalb der letzten sechs Monate angeschafften - "Neuaktien" kalkulierten Einbringungswerts i. R. d. für das gesamte Aktienpaket gebildeten gemischten Einbringungswerts.