Spendenhaftung einer Gemeinde bei sog. Durchlaufspenden; Haftung nach § 10 b IV EStG
FG München, Urteil vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 16 K 3638/94
DRsp Nr. 2002/12158
Spendenhaftung einer Gemeinde bei sog. Durchlaufspenden; Haftung nach § 10 b IV EStG
1. Eine Gemeinde haftet als Durchlaufstelle gemäß § 10b Abs. 4EStG i.V.m. Art. 34GG für die im Zusammenhang mit fehlerhaften Spendenbestätigungen entgangenen Steuern, wenn seine zuständigen Bediensteten beim Ausstellen der Spendenbestätigungen grob fahrlässig gehandelt haben.2. Für den Fall, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, trifft die Verantwortlichkeit über Art. 34GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Diese Haftung ist primär, nicht subsidiär. Sie tritt nicht neben, sondern an die Stelle der persönlichen Beamtenhaftung.3. Die Verschuldensbegriffe des § 10b Abs. 4EStG und des § 173 Abs. 1 Nr. 2AO sind inhaltsgleich und unterliegen damit denselben Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der Steuerrechtsprechung zu letzterer Vorschrift entwickelt worden sind.
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