I. Das Finanzgericht (FG) hat nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 das Verfahren eingestellt und die Kosten den als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälten (den Beschwerdeführern) auferlegt, mit der Begründung, diese hätten trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt.
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