BFH - Beschluss vom 12.12.2002
V B 185/02
Normen:
FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BB 2003, 513
BFH/NV 2003, 417
BFHE 200, 46
BStBl II 2003, 270
DStRE 2003, 378
InVo 2003, 194
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 500/01

Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

BFH, Beschluss vom 12.12.2002 - Aktenzeichen V B 185/02

DRsp Nr. 2003/2659

Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

»1. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit ist im Finanzprozess seit In-Kraft-Treten des § 321a ZPO nicht mehr statthaft. 2. Statt dessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen eine fristgebundene Gegenvorstellung bei dem Ausgangsgericht entsprechend § 321a ZPO erhoben werden.«

Normenkette:

FGO §§ 128 155 ; ZPO § 321a ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 das Verfahren eingestellt und die Kosten den als Prozessbevollmächtigte aufgetretenen Rechtsanwälten (den Beschwerdeführern) auferlegt, mit der Begründung, diese hätten trotz Aufforderung keine Vollmacht vorgelegt.