BFH - Beschluß vom 07.12.1999
IV B 52/99
Normen:
EStG § 58 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; StRVendGDBest-DDR § 9 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 703

Steuerabzugsbetrag im Beitrittsgebiet; Gesamtergebnis des Verfahrens als Grundlage der FG-Entscheidung

BFH, Beschluß vom 07.12.1999 - Aktenzeichen IV B 52/99

DRsp Nr. 2000/2604

Steuerabzugsbetrag im Beitrittsgebiet; Gesamtergebnis des Verfahrens als Grundlage der FG-Entscheidung

1. Die Frage, ob die Regelung des Steuerabzugsbetrags nach § 9 Abs. 1 Satz 3 DBStÄndG DDR auf Gewerbetreibende und selbständig Tätige in verfassungswidriger Weise unterschiedlich angewandt wird, ist nicht klärungsbedürftig, da höchstrichterlich entschieden (Anschluss an BFH-Urt. v. 14.12.1994 - XI R 39/94, BStBl II 1995, 320). 2. Das FG begeht zwar einen Verfahrensfehler, wenn es seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Ein solcher Verfahrensmangel muss aber bezeichnet werden, d. h. es müssen die Tatsachen genannt werden, die den Mangel ergeben.

Normenkette:

EStG § 58 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; StRVendGDBest-DDR § 9 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.