BFH - Beschluss vom 01.12.2009
VII R 9/09
Normen:
RL 2003/96/EG Art. 11 Abs. 3; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b S. 1; Buchst.. j der Art. 15 Abs. 1; RL 2003/96/EG ; MinöStV § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1873/06

Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt; Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung für Flugbenzin; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Befreiung der Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer; Einsatz eines Flugzeugs zu erwerbsbezogenen Zwecken

BFH, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen VII R 9/09

DRsp Nr. 2010/2801

Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt; Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung für Flugbenzin; Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Befreiung der Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer; Einsatz eines Flugzeugs zu erwerbsbezogenen Zwecken

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuerbegünstigung bedeutet, dass eine Steuerbefreiung für Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt nur Luftfahrtunternehmen zu gewähren ist, oder ist die Steuerbefreiung auf alle in der Luftfahrt eingesetzten Kraftstoffe zu erstrecken, sofern der Einsatz des Flugzeugs erwerbsbezogenen Zwecken dient?2. Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2003/96/EG dahingehend auszulegen, dass sich die Bestimmung auch auf Kraftstoffe bezieht, die ein Flugzeug für den Flug zu einer Flugzeugwerft und wieder zurück benötigt, oder gilt die Begünstigungsmöglichkeit nur für Unternehmen, deren eigentlicher Geschäftszweck die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartung von Luftfahrzeugen ist?