OLG Köln - Beschluß vom 03.12.2001
8 W 15/01
Normen:
ArbGG §§ 2 5 ; GVG § 13 ;
Fundstellen:
DStR 2003, 1505
OLGReport-Köln 2002, 238
VersR 2003, 881
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 743/00

Steuerberater ist kein Arbeitnehmer

OLG Köln, Beschluß vom 03.12.2001 - Aktenzeichen 8 W 15/01

DRsp Nr. 2002/11221

Steuerberater ist kein Arbeitnehmer

Ein Steuerberater, der für eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft auf der Basis freiberuflicher Zusammenarbeit tätig ist, ist in der Regel weder Arbeitnehmer noch arbeitnehmerähnliche Person.

Normenkette:

ArbGG §§ 2 5 ; GVG § 13 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Vertragsstrafe wegen angeblicher Verletzung einer Mandantenschutzklausel in Anspruch.

Die Klägerin ist eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Der Beklagte, selbst Steuerberater, arbeitete mit der Klägerin im Zeitraum vom 01.07.1996 bis 30.06.2000 auf vertraglicher Grundlage zusammen; der Beklagte kündigte die Vereinbarung zum 30.06.2000. In diesem Zusammenhang streiten die Parteien zunächst darüber, ob es sich bei ihrem Vertragsverhältnis um ein Arbeitsverhältnis handelt.

Der Vertrag enthält unter anderem nachfolgende Bestimmungen:

Vorbemerkung:

Der Auftragnehmer ist für die oben genannten Gesellschaften freiberuflich tätig.

§ 1

Freiberufliche Zusammenarbeit

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber beabsichtigen, in freiberuflicher Form zusammen zuarbeiten. ...

§ 2

Vergütung

1. Die Vergütung erfolgt nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von DM ... zzgl. Umsatzsteuer und Reisekosten.