BFH - Beschluß vom 09.11.2000
VII B 236/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 490

Steuerberater, Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

BFH, Beschluß vom 09.11.2000 - Aktenzeichen VII B 236/00

DRsp Nr. 2001/1183

Steuerberater, Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls

Zu den Hinweispflichten des FG beim Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen --FinMin--) vom 30. August 1999 als unbegründet abgewiesen.

II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gerichtete Beschwerde des Klägers, die er auf die Versagung rechtlichen Gehörs und die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage stützt, ist unbegründet.