I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen --FinMin--) vom 30. August 1999 als unbegründet abgewiesen.
II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG gerichtete Beschwerde des Klägers, die er auf die Versagung rechtlichen Gehörs und die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage stützt, ist unbegründet.
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