I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerbevollmächtigter. Seine Bestellung wurde im Mai 2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die Klage blieb ohne Erfolg; der Bescheid wurde rechtsbeständig. Das im Oktober 2001 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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