BFH - Beschluss vom 07.12.2004
VII B 127/04
Normen:
StBerG § 40 Abs. 2 S. 1 § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 920
Vorinstanzen:
FG Münster - 7 K 6746/03 StB - 28.4.2004,

Steuerberater: Wiederbestellung

BFH, Beschluss vom 07.12.2004 - Aktenzeichen VII B 127/04

DRsp Nr. 2005/4902

Steuerberater: Wiederbestellung

Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, deren Bestellung nach § 46 StBerG widerrufen worden ist, können wiederbestellt werden, wenn die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen. Das setzt voraus, dass der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Normenkette:

StBerG § 40 Abs. 2 S. 1 § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ehemaliger Steuerbevollmächtigter. Seine Bestellung wurde im Mai 2001 von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Die Klage blieb ohne Erfolg; der Bescheid wurde rechtsbeständig. Das im Oktober 2001 über das Vermögen des Klägers eröffnete Insolvenzverfahren ist noch nicht abgeschlossen.