OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2002
23 U 78/01
Normen:
BGB § 282 §§ 249 ff. ; StBerG § 68 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 287 § 92 Abs. 1 § 713 § 708 Nr. 10 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 17
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 360/99

Steuerberaterhaftung- Voraussetzung für eine Regress-Feststellungsklage - Steuerprognose - unterlassene Kapitalanlage

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2002 - Aktenzeichen 23 U 78/01

DRsp Nr. 2002/6709

Steuerberaterhaftung- Voraussetzung für eine Regress-Feststellungsklage - Steuerprognose - unterlassene Kapitalanlage

1. Zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage des Mandanten auf Feststellung, sein Steuerberater sei verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch enstanden sei bzw. noch entstehen werden, dass er aufgrund eines Beratungsfehlers des Steuerberaters es unterlassen habe, zur Minderung seines zu versteuernden Einkommens Anteile an einer Verlust zuweisenden Leasinggesellschaft zu erwerben.2. Zu den Anforderungen, die in einem solchen Fall an den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen der Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem geltend gemachten Schaden zu stellen sind.3. Für die gemäß §§ 249 ff BGB im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität maßgebliche Frage, was geschehen wäre, wenn der Steuerberater den Mandanten richtig informiert hätte und wie sich die Vermögenslage unter diesen Voraussetzungen dargestellt hätte, trägt der Kläger die Beweislast, wobei ihm wegen der bei der haftungsausfüllenden Kausalität regelmäßig auftretenden Beweisschwierigkeiten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute kommen können.