BFH - Beschluss vom 18.12.2003
VII B 144/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2061/00

Steuerberaterprüfung - Befangenheit eines Prüfers

BFH, Beschluss vom 18.12.2003 - Aktenzeichen VII B 144/03

DRsp Nr. 2004/2305

Steuerberaterprüfung - Befangenheit eines Prüfers

Die Frage, unter welchen Umständen Äußerungen eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei der Steuerberaterprüfung einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit geben können, ist eine Frage des Einzelfalls, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren nicht zugänglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er sich gegen die Entscheidung der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion) über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 1999 wendet, wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.