BFH - Beschluss vom 20.11.2003
VII B 214/03
Normen:
StBerG § 37 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 378
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2568/00

Steuerberaterprüfung: Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen

BFH, Beschluss vom 20.11.2003 - Aktenzeichen VII B 214/03

DRsp Nr. 2004/899

Steuerberaterprüfung: Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen

1. Das Gericht kann die angefochtene Prüfungsentscheidung nur begrenzt daraufhin überprüfen, ob sie an fachlichen Beurteilungsmängeln leidet oder ob die Prüfer den ihnen zustehenden prüferischen Bewertungsspielraum überschritten haben.2. Zu unterscheiden ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen. In Bezug auf Fachfragen kann das Gericht darüber befinden, ob die von den Prüfern als falsch bewertete Antwort im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist, dies allerdings nur, soweit der Prüfling aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen bestimmte fachwissenschaftliche Beurteilungen der Prüfer rügt.

Normenkette:

StBerG § 37 ;

Gründe: