Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist zum einen nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und zum anderen nicht gegeben.
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