BFH - Beschluß vom 25.11.1999
VII B 201/99
Normen:
StBDV §§ 24, 25;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 605

Steuerberaterprüfung; Bewertung der Prüfungsleistung

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII B 201/99

DRsp Nr. 2000/1783

Steuerberaterprüfung; Bewertung der Prüfungsleistung

1. Die Steuerberaterprüfung beruht in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung nicht auf einem sog. multiple choice Verfahren und ist damit auch nicht vergleichbar. 2. Die vom BVerfG im Beschl. v. 14.03.1998 - I BvR 1033/82 und 174/84 (BVerfGE 80, 1 ff.) in Bezug auf die im Rahmen eines multiple choice Verfahrens festgelegte absolute Bestehensgrenze aufgestellten Grundsätze können daher nicht auf die Punktvorgaben in den Lösungshinweisen für die Bewertung der Prüfungsleistungen in einer Steuerberaterprüfung übertragen werden.

Normenkette:

StBDV §§ 24, 25;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist zum einen nicht hinreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) und zum anderen nicht gegeben.