Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
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