BFH - Beschluss vom 18.11.2003
VII B 299/02
Normen:
BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Steuerberaterprüfung; Gegenstandswert

BFH, Beschluss vom 18.11.2003 - Aktenzeichen VII B 299/02

DRsp Nr. 2004/1226

Steuerberaterprüfung; Gegenstandswert

In einem Verfahren, in dem es um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, ist der Gegenstandswert grds. mit 25.000 EURO anzusetzen.

Normenkette:

BRAGO § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte. Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.