BFH - Urteil vom 04.12.2007
VII R 64/06
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 701
BFHE 220, 401
BStBl II 2008, 401
DB 2008, 1150
NJW-RR 2008, 931
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 274/04

Steuerberatungsrecht; Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Berufsfreiheit

BFH, Urteil vom 04.12.2007 - Aktenzeichen VII R 64/06

DRsp Nr. 2008/5064

Steuerberatungsrecht; Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Berufsfreiheit

»1. Beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind; nur in Ausnahmefällen ist ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung gestattet. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand liegt bei dem betroffenen Steuerberater. 2. Erforderlich ist ein auf die konkrete Situation des betroffenen Steuerberaters bezogener substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird. Ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, ist eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen Tatsachenwürdigung. 3. Der Umstand allein, dass die steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird, reicht für den Entlastungsbeweis nicht aus; jedoch können arbeitsvertragliche Beschränkungen des angestellten Steuerberaters im Hinblick auf Treuhänder- oder Verwaltungsbefugnisse über Gelder oder sonstige Vermögenswerte der Mandanten im Einzelfall geeignet sein, den Entlastungsbeweis zu erbringen, wenn ihre Einhaltung vom Arbeitgeber wirksam kontrolliert werden kann.