FG München - Urteil vom 26.11.2019
6 K 1918/16
Normen:
AStG § 1 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 3 S. 9; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; GewStG § 7; GAufzV § 1 Abs. 1 S. 2; GAufzV § 2 Abs. 3; GAufzV § 4 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 477
IStR 2020, 469

Steuerbilanzielle Berücksichtigung der Verrechnungspreise einer inländischen GmbH mit bosnischer Schwestergesellschaft; Durchführung eines Fremdvergleichs nach § 8 Abs 3 S. 2 KStG bzw. § 1 AStG; Möglichkeit der Nachholung außerbilanzieller Zurechnungen der Vorjahre; Berücksichtigung einer Funktionsverlagerung; Bewertung des Einstandspreises

FG München, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 6 K 1918/16

DRsp Nr. 2020/1357

Steuerbilanzielle Berücksichtigung der Verrechnungspreise einer inländischen GmbH mit bosnischer Schwestergesellschaft; Durchführung eines Fremdvergleichs nach § 8 Abs 3 S. 2 KStG bzw. § 1 AStG; Möglichkeit der Nachholung außerbilanzieller Zurechnungen der Vorjahre; Berücksichtigung einer Funktionsverlagerung; Bewertung des Einstandspreises

Tenor

1.

Dem Beklagten wird aufgegeben, den Körperschaftsteuerbescheid 2012 vom 17. Juni 2016, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2012 vom 17. Juni 2016, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung ebenfalls vom 17. Juni 2016 sowie den Körperschaftsteuerbescheid 2013 und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2013, beide vom 2. Januar 2017, dergestalt zu ändern, dass die verdeckten Gewinnausschüttungen im Jahr 2012 um ... € und im Jahr 2013 um ... € vermindert werden. Die Steuer- und Messbetragsberechnungen werden dem Beklagten übertragen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die bis zum 2. Januar 2017 angefallenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ... %, der Beklagte zu ... %. Die danach angefallenen Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ... %, der Beklagte zu ... %.

4. 5.