BFH - Beschluss vom 28.11.2007
XI B 172/06
Normen:
EStG § 3 Nr. 9;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 372
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 253/02

Steuerfreie Abfindung

BFH, Beschluss vom 28.11.2007 - Aktenzeichen XI B 172/06

DRsp Nr. 2008/330

Steuerfreie Abfindung

Bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin sind die Voraussetzungen des § 3 Nr. 9 EStG insoweit nicht erfüllt, als die Auflösung nicht durch den ArbG veranlasst ist, sondern auf der früheren Vereinbarung zwischen ArbG und ArbN beruht.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51).