FG Münster - Urteil vom 28.10.1997
6 K 1659/95 L
Normen:
EStDV § 3 Abs. 2 ; EStDV § 3 Abs. 2 S 1 ; EStG § 3 Nr. 52 ;

Steuerfreiheit auch bei Jubiläum [nur] der Unternehmensgruppe?

FG Münster, Urteil vom 28.10.1997 - Aktenzeichen 6 K 1659/95 L

DRsp Nr. 2002/18147

Steuerfreiheit auch bei Jubiläum [nur] der Unternehmensgruppe?

Für die Beurteilung, ob Zahlungen für ein Geschäftsjubiläum steuerfrei i.S.d. § 3 Abs. 2 LStDV sind, ist auf die Verhältnisse des Arbeitgebers auch dann abzustellen, wenn der Arbeitgeber einer - Jubiläum feiernden - Unternehmensgruppe angehört.

Normenkette:

EStDV § 3 Abs. 2 ; EStDV § 3 Abs. 2 S 1 ; EStG § 3 Nr. 52 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist, ob Zahlungen für ein Geschäftsjubiläum im Rahmen einer Unternehmensgruppe steuerfrei sind.

Die Klägerin gehört zur Unternehmensgruppe "A.". Das Hauptunternehmen, die Firma B. Co. GmbH wurde durch notariellen Vertrag vom 15. Dez. 1921 mit Sitz in C. gegründet. Ihre Anteile hielten im Streitjahr 1992 Frau D. zu 50 v.H., E. zu 25 v.H. und Herr F. zu 25 v.H. 1962 wurde die Firma G. GmbH & Co KG mit Sitz in C. gegründet. Komplementärin wurde die gleichzeitig gegründete Firma H. GmbH mit einem Anteil von 20 v.H.; die restlichen Anteile verteilen sich auf die obigen Gesellschafter im oben genannten Verhältnis. 1965 wurde die Firma I. GmbH mit einer Betriebsstätte in J. gegründet. 1977 entstand die Firma K. GmbH und 1990 die Firma L. GmbH. An allen letztgenannten GmbHs sind die obigen Gesellschafter im gleichen Verhältnis wie an der Hauptgesellschaft beteiligt. Außerdem sind sie bei allen Gesellschaften Geschäftsführer.