Der Kläger wohnte im Streitjahr 1997 in M. und erzielte im Inland als ... einen Brutto-Arbeitslohn von ... DM. Er war von der Krankenversicherungspflicht befreit, hatte aber eine private Krankenversicherung bei dem ... Versicherungsunternehmen A., I. zu einem Jahresbeitrag von ... (Bescheinigung vom 00.00.0000 mit Anlagen) sowie eine Krankentagegeldversicherung bei der E., L. (Bescheinigung vom 00.00.0000) abgeschlossen. Aus den Eintragungen des Arbeitgebers des Klägers auf der Lohnsteuerkarte für 1997 ergibt sich, dass der Arbeitgeber als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nichts gezahlt hat.
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