FG Köln - Urteil vom 07.12.2004
1 K 1393/99
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 62 ; SGB V § 257 Abs. 2a ;
Fundstellen:
AuA 2006, 673
DB 2006, 1084
DStRE 2006, 966
EFG 2006, 561

Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen für die Zukunftssicherung bei Grenzgängern

FG Köln, Urteil vom 07.12.2004 - Aktenzeichen 1 K 1393/99

DRsp Nr. 2006/2280

Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen für die Zukunftssicherung bei Grenzgängern

1. Zuschüsse des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer sind gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG nur steuerbefreit, wenn der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen Vorschriften verpflichtet ist.2. Die Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit, wonach Grenzgänger aus Gründen der Wettbewerbsneutralität auch dann Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben, wenn die Voraussetzungen von § 257 Abs. 2a SGB V nicht erfüllt sind, ist unzutreffend und führt nicht zur Anwendung von § 3 Nr. 62 EStG.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 62 ; SGB V § 257 Abs. 2a ;

Tatbestand:

Der Kläger wohnte im Streitjahr 1997 in M. und erzielte im Inland als ... einen Brutto-Arbeitslohn von ... DM. Er war von der Krankenversicherungspflicht befreit, hatte aber eine private Krankenversicherung bei dem ... Versicherungsunternehmen A., I. zu einem Jahresbeitrag von ... (Bescheinigung vom 00.00.0000 mit Anlagen) sowie eine Krankentagegeldversicherung bei der E., L. (Bescheinigung vom 00.00.0000) abgeschlossen. Aus den Eintragungen des Arbeitgebers des Klägers auf der Lohnsteuerkarte für 1997 ergibt sich, dass der Arbeitgeber als steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung nichts gezahlt hat.