FG Niedersachsen - Urteil vom 10.12.2009
1 K 141/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 12;
Fundstellen:
DB 2010, 2313

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen trotz Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften; Darlehensverträge; Nahe Angehörige; Zivilrechtliche Formvorschriften

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 141/09

DRsp Nr. 2010/18614

Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen trotz Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften; Darlehensverträge; Nahe Angehörige; Zivilrechtliche Formvorschriften

1. Zur steuerrechtlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. 2. Beachten die Vertragsbeteiligten zivilrechtliche Formerfordernisse nicht, spricht das zwar gegen die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung, muss im Einzelfall aber nicht zwingend dazu führen, das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anzuerkennen. 3. Fehlt es einem Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen an der wegen Minderjährigkeit eines der Vertragspartner erforderlichen Mitwirkung eines Ergänzungspflegers, ist das ein Beweisanzeichen gegen die Ernsthaftigkeit des Vertrages. Entsprechen Gestaltung und Durchführung des Vertrages ansonsten aber dem zwischen Fremden Üblichen und wirken die Vertragsbeteiligten nach Erkennen der Unwirksamkeit des Vertrages zeitnah auf die Genehmigung eines Ergänzungspflegers hin, so ist der Vertrag steuerlich anzuerkennen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 12;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im dritten Rechtsgang um die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen der Klägerin und ihren minderjährigen Enkeln.