BFH - Urteil vom 24.11.2021
I R 17/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 711
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9081/18

Steuerpflicht von Einkünften aus einer Tätigkeit im Rahmen der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe ISAF in KabulKein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit AfghanistanKeine Steuerfreiheit für einen Gefahrenzuschlag und Erschwerniszuschlag

BFH, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen I R 17/20

DRsp Nr. 2022/6689

Steuerpflicht von Einkünften aus einer Tätigkeit im Rahmen der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe ISAF in Kabul Kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Afghanistan Keine Steuerfreiheit für einen Gefahrenzuschlag und Erschwerniszuschlag

1. NV: Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung. 2. NV: Der im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für die ISAF gezahlte Gefahren- und Erschwerniszuschlag ist nicht nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2019 – 9 K 9081/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) streitet mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) darüber, ob Einkünfte aus einer Tätigkeit im Rahmen der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe (International Security Assistance Force —ISAF—) in Kabul, Afghanistan, im Jahr 2011 (Streitjahr) ganz oder in Teilen von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.