FG Münster - Urteil vom 08.12.2009
1 K 3655/06 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

FG Münster, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 3655/06 E

DRsp Nr. 2010/3145

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

1. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen dienen der Tilgung eines Darlehens, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgung/Sicherungsabrede zwischen dem Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist. 2. Steuerunschädlich ist, wenn die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgung/Sicherungsabrede bestanden hat. 3. Für den Begriff des "Dienens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei Abtretung der Ansprüche die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe die Kläger Zinsen aus zwei Lebensversicherungsverträgen versteuern müssen.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u. a. als Glaser- und Malermeister gewerbliche Einkünfte.