FG Münster - Urteil vom 08.12.2009
1 K 3656/06 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 2; VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 9; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

FG Münster, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 K 3656/06 F

DRsp Nr. 2010/3146

Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungsverträgen

1. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen dienen der Tilgung eines Darlehens, wenn sie gepfändet werden oder vor ihrer Fälligkeit eine Tilgung/Sicherungsabrede zwischen dem Darlehensgeber und Darlehensnehmer getroffen worden ist. 2. Steuerunschädlich ist, wenn die Versicherungsleistungen erst nach Fälligkeit im Erlebensfall zur Darlehenstilgung verwendet werden, ohne dass vorher eine Tilgung/Sicherungsabrede bestanden hat. 3. Für den Begriff des "Dienens" i. S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG ist bei Abtretung der Ansprüche die zivilrechtliche Wirksamkeit der Abtretung nicht erforderlich.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2; AO § 180 Abs. 2; VO über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen § 9; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Zinsen aus zwei Lebensversicherungsverträgen steuerpflichtig sind.