FG Münster - Urteil vom 20.10.1999
8 K 5381/96 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 451

Steuerpflichtige Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb eines Organkreises

FG Münster, Urteil vom 20.10.1999 - Aktenzeichen 8 K 5381/96 GrE

DRsp Nr. 2001/2309

Steuerpflichtige Übertragung der Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb eines Organkreises

Auch die Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft innerhalb eines Organkreises löst Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG aus. Der Rechtsgedanke einer grunderwerbsteuerlichen Einheit zwischen herrschender und abhängiger Person im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führt zu keinem anderen Ergebnis.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht wegen Übertragung aller Anteile einer grundbesitzenden GmbH auf die Klägerin Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) festgesetzt hat.

Die ... AG (KB-AG) war die alleinige Gesellschafterin der ... GmbH (V-GmbH), der in ... Grundstücke gehören. Sie ist außerdem an der Klägerin zu 100 v. H. beteiligt.

Durch notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag vom 13.09.1995 (UR-Nr. 2649/F/1995 des Notars ...) erwarb die Klägerin den einzigen Geschäftsanteil der V-GmbH von der KB-AG.

Das FA sah in dem Kaufvertrag ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG und setzte mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 26.09.1995 die Grunderwerbsteuer auf ... DM fest.