BFH - Beschluss vom 26.11.2009
III B 10/08
Normen:
FGO § 38 Abs. 1; FGO § 70 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 658
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen IV 386/2004

Steuerpflichtigkeit eines Versicherungsmaklers trotz Anmeldung des Gewerbes und Erhalt der Provisionen durch den Ehepartner; Ausreichende Sachaufklärung durch das Gericht trotz fehlender Beiziehung eines den Angestellten-Status eines Steuerpflichtigen festlegenden Vertreter-Vertrages; Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in Deutschland bei Wohnsitz des Klägers in der Schweiz

BFH, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen III B 10/08

DRsp Nr. 2010/2191

Steuerpflichtigkeit eines Versicherungsmaklers trotz Anmeldung des Gewerbes und Erhalt der Provisionen durch den Ehepartner; Ausreichende Sachaufklärung durch das Gericht trotz fehlender Beiziehung eines den Angestellten-Status eines Steuerpflichtigen festlegenden Vertreter-Vertrages; Örtliche Zuständigkeit eines Gerichts in Deutschland bei Wohnsitz des Klägers in der Schweiz

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1; FGO § 70 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3; FGO § 116 Abs. 5 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begann am 1. Dezember 1976 eine Tätigkeit bei einer Versicherung. Der der Tätigkeit zunächst zugrundeliegende "Dienstvertrag" vom 1./10. Dezember 1976 bezeichnete ihn als "Angestellten im Außendienst"; ferner erhielt er ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.000 DM, Tagegelder und Prämien. Urlaubsanspruch und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall richteten sich nach dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe.