I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begann am 1. Dezember 1976 eine Tätigkeit bei einer Versicherung. Der der Tätigkeit zunächst zugrundeliegende "Dienstvertrag" vom 1./10. Dezember 1976 bezeichnete ihn als "Angestellten im Außendienst"; ferner erhielt er ein monatliches Gehalt in Höhe von 1.000 DM, Tagegelder und Prämien. Urlaubsanspruch und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall richteten sich nach dem Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe.
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