BFH - Urteil vom 25.11.2009
X R 27/05
Normen:
BGB § 326 Abs. 1 a.F; BGB a.F. § 341 Abs. 2; BGB a.F. § 340 Abs. 2; BGB § 651 Abs. 1 S. 2; BGB § 651 Abs. 2; EStG 1999 § 4 Abs. 2; EStG 1999 § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 253 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6433/02

Steuerrückstellung durch einen Gesellschafter an einer GbR für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund drohender Inanspruchnahme aus einem zum Stillstand gekommenem Bauvorhaben im Weg der Bilanzberichterstattung; Bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme aufgrund von Mängelrügen am Bilanzstichtag für die Bildung einer Steuerrückstellung; Berücksichtigung des aus dem Gesamtgeschäft zu erwartenden teilweisen Verlusts bei der Teilwertermittlung aus dem Umlaufvermögen bei schwebenden Geschäften nach der sog. retrograden Methode

BFH, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen X R 27/05

DRsp Nr. 2010/6231

Steuerrückstellung durch einen Gesellschafter an einer GbR für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund drohender Inanspruchnahme aus einem zum Stillstand gekommenem Bauvorhaben im Weg der Bilanzberichterstattung; Bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme aufgrund von Mängelrügen am Bilanzstichtag für die Bildung einer Steuerrückstellung; Berücksichtigung des aus dem Gesamtgeschäft zu erwartenden teilweisen Verlusts bei der Teilwertermittlung aus dem Umlaufvermögen bei schwebenden Geschäften nach der sog. retrograden Methode

Normenkette:

BGB § 326 Abs. 1 a.F; BGB a.F. § 341 Abs. 2; BGB a.F. § 340 Abs. 2; BGB § 651 Abs. 1 S. 2; BGB § 651 Abs. 2; EStG 1999 § 4 Abs. 2; EStG 1999 § 5 Abs. 1 S. 1; EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 118 Abs. 2; FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; HGB § 253 Abs. 3;

Gründe

I.

Der jetzige Insolvenzschuldner und frühere Kläger und Revisionskläger (P) war in den Jahren 1995 bis zum 4. September des Streitjahres 1997 neben einem Mitgesellschafter hälftig an einer GbR beteiligt, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb.

Die GbR erwarb zum 1. August 1995 (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten) das Grundstück X zum Preis von 600.000 DM. Die GbR veräußerte das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 30. August 1996 an die Erwerberin Frau E.

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