BFH - Beschluss vom 08.12.2003
I B 122/03
Normen:
AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 810
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen I 355/1999

Steuerumgehung von § 8 Nr. 1 GewStG; Kreditabdeckung über kurzen Zeitraum mit Eigenmitteln

BFH, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen I B 122/03

DRsp Nr. 2004/4426

Steuerumgehung von § 8 Nr. 1 GewStG; Kreditabdeckung über kurzen Zeitraum mit Eigenmitteln

1. Eine Steuerumgehung (hier: § 8 Nr. 1 GewStG) scheidet nicht schon dann aus, wenn der Stpfl. für einen kurzen Zeitraum mit Eigenmitteln einen Kredit abgedeckt hat.2. Im Hinblick auf § 42 AO spielt die Herkunft der zur Kreditabdeckung eingesetzten Mittel keine Rolle.

Normenkette:

AO § 42 ; FGO § 115 Abs. 2 ; GewStG § 8 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleingesellschafter war in den Jahren 1993 und 1994 (Streitjahre) H. Dieser war auch Alleingesellschafter der T-GmbH, die mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung stand.

Gemäß den Gewerbesteuererklärungen der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vortragsfähigen Gewerbeverluste zum 31. Dezember 1993 mit ... DM und zum 31. Dezember 1994 mit ... DM fest. Darin enthalten waren jeweils Hinzurechnungen von 50 v.H. der Entgelte für Dauerschulden in Höhe von jeweils 2 221 DM. Die Feststellungsbescheide wurden bestandskräftig.