I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Alleingesellschafter war in den Jahren 1993 und 1994 (Streitjahre) H. Dieser war auch Alleingesellschafter der T-GmbH, die mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung stand.
Gemäß den Gewerbesteuererklärungen der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vortragsfähigen Gewerbeverluste zum 31. Dezember 1993 mit ... DM und zum 31. Dezember 1994 mit ... DM fest. Darin enthalten waren jeweils Hinzurechnungen von 50 v.H. der Entgelte für Dauerschulden in Höhe von jeweils 2 221 DM. Die Feststellungsbescheide wurden bestandskräftig.
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