FG München - Urteil vom 07.12.2000
1 K 137/99
Normen:
AO 1977 § 370 ; AO 1977 § 162 ; FGO § 62 Abs. 3 ;

Steuerverkürzung bei Schätzungsbescheiden; Zulässige Klage trotz Versäumnis der Ausschlussfrist

FG München, Urteil vom 07.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 137/99

DRsp Nr. 2001/2035

Steuerverkürzung bei Schätzungsbescheiden; Zulässige Klage trotz Versäumnis der Ausschlussfrist

1. Stellt sich die Schätzung des FA wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung -nach später erfolgter Abgabe-- als zu hoch heraus, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung nur vor, wenn der Schätzungsbescheid nach dem Zeitpunkt ergeht, zu dem die Veranlagungsarbeiten in dem entsprechenden Bearbeitungsbezirk des FA für den maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen sind. 2. Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab oder reicht er die Steuererklärung verspätet ein, ist der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung u.a. dann erfüllt, wenn er sicher weiß oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, ihn eine Rechtspflicht zur Offenbarung dieser Tatsachen trifft, er diese Rechtspflicht durch sein Verhalten verletzt und hierdurch Steuern verkürzt werden. 3. Eine in zulässiger Weise erhobene Klage, wird nicht wieder unzulässig, weil der erst später hinzugezogene Prozessbevollmächtigte die Originalvollmacht erst nach Ablauf der gemäß § 62 Abs. 3 FGO festgesetzten Ausschlussfrist vorlegt.

Normenkette:

AO 1977 § 370 ; AO 1977 § 162 ; FGO § 62 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.