BayObLG - Beschluß vom 24.08.1993
4 St RR 89/93
Normen:
AO § 378 Abs. 2 ; StGB § 46 ;
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

Steuerverkürzung: Bussgeldrahmen

BayObLG, Beschluß vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 4 St RR 89/93

DRsp Nr. 2001/6186

Steuerverkürzung: Bussgeldrahmen

Nach § 378 Abs. 2 AO wird die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nur mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet.

Normenkette:

AO § 378 Abs. 2 ; StGB § 46 ;

Gründe:

I.

Die Revision, welche sich nur gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet, hat Erfolg.

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung eines Bußgeldrahmens bis zu 500.000 DM zu einer Geldbuße von 20.000 DM verurteilt (S. 8 der Urteilsgründe). Damit ist die Strafkammer von einem unzutreffenden Bußgeldrahmen ausgegangen. Nach § 378 Abs. 2 AO wird die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nur mit einer Geldbuße bis zu 100.000 DM geahndet.

Auf dem bezeichneten Fehler beruht das Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung des richtigen Bußgeldrahmens gegen den Angeklagten eine geringere Geldbuße verhängt hätte.

Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann bereits aus den oben dargelegten Erwägungen keinen Bestand haben. Auf die übrigen Beanstandungen des Revisionsführers braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Da mit der erfolgreichen Revision auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben ist, wird die gegen diese gerichtete sofortige Beschwerde gegenstandslos.

II.