FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.11.1997
2 V 28/97
Fundstellen:
EFG 1998, 290

Stille Gesellschaft: Umfang des Gewinnentnahmerechts

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1997 - Aktenzeichen 2 V 28/97

DRsp Nr. 2001/2642

Stille Gesellschaft: Umfang des Gewinnentnahmerechts

Eine stille Gesellschaft ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das Kind des Geschäftsinhabers (= stiller Gesellschafter) die seinem Darlehenskonto gutgeschriebenen Gewinnanteile bis zur Beendigung der Gesellschaft teilweise nicht entnehmen darf.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die mit dem minderjährigen Sohn vereinbarte stille Gesellschaft einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen ist.

Der Antragsteller betreibt in ... ein Einzelunternehmen durch Verpachtung eines Betriebs, der den Metallbau, Stahlbau, eine Schlosserei und einen Schlüsseldienst zum Gegenstand hat.

Mit schriftlichem Vertrag vom 10. Dezember 1987 beteiligte er seinen am 30. September 1972 geborenen Sohn ... vom 1. Januar 1988 an als (typisch) stillen Gesellschafter an seinem Unternehmen. Beim Abschluss des Vertrags wurde der Sohn durch einen vom Amtsgericht ... bestellten Pfleger vertreten. Der Gesellschaftsvertrag wurde vormundschaftsgerichtlich genehmigt.