FG München - Urteil vom 27.09.1990
15 K 15211/87
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 230 ;

Stiller Gesellschafter bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des Unternehmens kein Mitunternehmer; Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1984 der Fa.

FG München, Urteil vom 27.09.1990 - Aktenzeichen 15 K 15211/87

DRsp Nr. 2002/12205

Stiller Gesellschafter bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des Unternehmens kein Mitunternehmer; Ablehnung der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1984 der Fa.

Ein stiller Gesellschafter bzw. Gesellschafter einer BGB -Innengesellschaft, dessen Einlage in der Beschaffung eines Kredits zugunsten des Unternehmens durch Übernahme einer Bankbürgschaft besteht, ist mangels Unternehmerrisikos nicht Mitunternehmer i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn ihm bei fehlender Beteiligung am Geschäftswert des Unternehmens im Falle der Auflösung weder die alleinige Geschäftsführung überlassen ist noch ein konkreter Anlass für eine drohende Inanspruchnahme aus der Bankbürgschaft besteht.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; HGB § 230 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl) im Jahre 1964 Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziff. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) des von ... betriebenen gewerblichen Unternehmens ...-Gerätebau war, und ob ihm daher im Wege der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für 1984 ein anteiliger Verlust zuzurechnen ist.