FG München - Urteil vom 07.12.2001
1 K 1707/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 ;

Stornogebühr bei Kündigung eines Fertighausvertrages; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 1 K 1707/00

DRsp Nr. 2002/3316

Stornogebühr bei Kündigung eines Fertighausvertrages; Einkommensteuer 1996

Wird ein Vertrag über die Lieferung und Erstellung eines Fertighauses vom Bauherrn aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt bevor mit dem Bau begonnen wurde und zahlt der Bauherr an die Fertighausfirma deshalb eine vertraglich vereinbarte Stornogebühr, sind die Aufwendungen mangels einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhandenen Einnahmeerzielungsabsicht nicht als vorweggenommene (vergebliche) Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger (Kl) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Von Beruf ist der Kl Steuerberater, die Klägerin (Klin) Angestellte.

Am 3.10.1990 erwarben die Kl ein Mietwohngrundstück in D. (Postleitzahl: ... = neue Bundesländer), ... (im Folgenden: B-Str.). Sie beabsichtigten, das darauf stehende alte Gebäude abzureisen und ein Fertighaus zu errichten, um dieses zu vermieten. Am 19.4.1993 stellten sie einen entsprechenden Bauantrag. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid des Landratsamts ... vom 19.9.1994 erteilt.