BFH, Urteil vom 27.11.2002 - Aktenzeichen X R 37/01
DRsp Nr. 2003/360
Streitgenossen, Nachweis der Bevollmächtigung
1. Eine ordnungsgemäße Vollmacht muss erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat, wer bevollmächtigt ist und wozu bevollmächtigt wurde.2. Die Erteilung der Prozessvollmacht ist als Prozesshandlung einer Auslegung gem. §§ 133, 157BGB zugänglich. Raum für die Auslegung ist jedoch nur, soweit die Willensbekundung zu Zweifeln Anlass gibt oder unbestimmt ist.3. Bei einer subjektiven Klagehäufung muss jeder Streitgenosse die Bevollmächtigung entspr. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO nachweisen.4. § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO betrifft ausdrücklich den Nachweis der Vollmacht, nicht deren Erteilung. Die schriftliche Erteilung der Vollmacht ist im finanzgerichtlichen Verfahren konstitutive Voraussetzung für die Entstehung der Vollmacht. Der ordnungsgemäße Nachweis der Bevollmächtigung gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen.