FG München - Beschluss vom 09.12.2003
13 K 2175/95
Normen:
GKG § 13 Abs. 2 ;

Streitwert bei Anfechtung eines Steuerbescheids; Einkommensteuer 1992

FG München, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 2175/95

DRsp Nr. 2004/253

Streitwert bei Anfechtung eines Steuerbescheids; Einkommensteuer 1992

Bei einer Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des streitigen Steuerbetrags ohne Berücksichtigung etwaiger Folgewirkungen, zB auf andere Veranlagungszeiträume oder Steuerarten.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: