Streitwert bei Anfechtung eines Steuerbescheids; Einkommensteuer 1992
FG München, Beschluss vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 13 K 2175/95
DRsp Nr. 2004/253
Streitwert bei Anfechtung eines Steuerbescheids; Einkommensteuer 1992
Bei einer Klage auf Herabsetzung der festgesetzten Steuer bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des streitigen Steuerbetrags ohne Berücksichtigung etwaiger Folgewirkungen, zB auf andere Veranlagungszeiträume oder Steuerarten.