FG München - Beschluss vom 15.11.2001
9 K 3480/98
Normen:
GKG § 13 ; GKG § 17 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 4 ;

Streitwert bei Kindergeldklagen

FG München, Beschluss vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 9 K 3480/98

DRsp Nr. 2002/1069

Streitwert bei Kindergeldklagen

1. Der Streitwert für eine Klage wegen Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer bemisst sich nach dem Jahresbetrag des begehrten Kindergeldes. Dieser Jahresbetrag berechnet sich von dem Zeitpunkt an, für den erstmals Kindergeld beantragt wird. § 17 Abs. 4 GKG ist nicht analog anzuwenden. 2. Wird die Klage teilweise zurückgenommen und im Übrigen für erledigt erklärt und trennt das Gericht die zurückgenommene Klage ab, so ist ein Streitwert bis zum Zeitpunkt der Abtrennung und ein Streitwert für das abgetrennte sowie für das verbleibende Verfahren festzusetzen. Dabei ist der Streitwert in dem Verhältnis auf das abgetrennte und auf das verbleibende Verfahren aufzuteilen, in dem die Klage im Ergebnis erfolgreich, d.h. war.

Normenkette:

GKG § 13 ; GKG § 17 Abs. 1 ; GKG § 17 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: