BFH - Beschluss vom 01.12.2004
I E 3/04
Normen:
GKG (a.F) § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 572

Streitwert: Berücksichtigung eines Verlustvortrags

BFH, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen I E 3/04

DRsp Nr. 2005/2264

Streitwert: Berücksichtigung eines Verlustvortrags

1. Der Streitwert im Verfahren der NZB entspricht dem Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens. Dieser bemisst sich, wenn es um die Anfechtung eines Steuerbescheids geht, nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. Ist der Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einem darauf geregelten VA gerichtet, ist die Höhe dieser Geldleistung maßgebend.2. Maßstab für die Streitwertfestsetzung ist allein die tatsächlich festgesetzte Steuer; der Verbrauch eines Verlustvortrags erhöht den Streitwert nicht.

Normenkette:

GKG (a.F) § 13 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Erinnerung richtet sich gegen eine Kostenrechnung für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese Nichtzulassungsbeschwerde bezog sich auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG), das eine Klage der Erinnerungsführerin wegen Körperschaftsteuer 1988 und Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals (vEK) zum 31. Dezember 1988 abgewiesen hatte. Sie wurde mit Beschluss des Senats vom 6. Mai 2004 I B 223/03 als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt.