OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2021
6 E 369/21
Normen:
GKG § 52 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6262/19

Streitwert der Neubewertung einer Fachmodulprüfung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 6 E 369/21

DRsp Nr. 2022/94

Streitwert der Neubewertung einer Fachmodulprüfung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

Streitwert einer Klage, die auf die Neubewertung einer Fachmodulprüfung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2;

Gründe

Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 10.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).